Die Kosten für die ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen sind dann erforderlich und somit erstattungsfähig, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die Schäden an dem Fahrzeug des Geschädigten nicht vollständig aufgrund eines Gegengutachtens oder einer ähnlichen Aussage ausgleicht. Aus den Gründen: . …Verweigert die ausgleichspflichtige Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein … Urteil des AG Herne-Wanne vom 20.06.2013 zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine zusätzliche Stellungnahme durch den Sachverständigen weiterlesen
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