Urteil des AG Herne-Wanne vom 20.06.2013 zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine zusätzliche Stellungnahme durch den Sachverständigen

Die Kosten für die ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen sind dann erforderlich und somit erstattungsfähig, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die Schäden an dem Fahrzeug des Geschädigten nicht vollständig aufgrund eines Gegengutachtens oder einer ähnlichen Aussage ausgleicht. Aus den Gründen: . …Verweigert die ausgleichspflichtige Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein … Urteil des AG Herne-Wanne vom 20.06.2013 zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine zusätzliche Stellungnahme durch den Sachverständigen weiterlesen